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Allgemeine Bedingungen AGB's zum Wartungsvertrag

1. VERTRAGSGEGENSTAND

Die Bedingungen gelten für die Anwendung von Hardware. Die Erbringung weiterer Dienstleistungen bedarf einer separaten Vereinbarung. Die Nutzungsrechte (Leasing, Miete, Lizenzen) sind separat geregelt.

2. VERTRAGSDAUER

Die Laufzeit beginnt mit der Installation des Gerätes bzw., wenn eine solche erforderlich ist, mit der Abnahme oder, falls das Gerät bereits installiert ist, bei der Unterzeichnung eines Wartungsvertrages. Bei Ablauf der ursprünglich vereinbarten festen Dauer verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate wenn er nicht von einer Partei, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, schriftlich gekündigt wird.

Wartungsleistungen können bei Verlegung des Gerätes ausserhalb der Wartungszone des Servicepartners eingeschränkt werden. Standortwechsel sind meldepflichtig. Übertragung des Wartungsvertrags an Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung des Servicepartners.

Hat der Kunde für das zu wartende Gerät einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen, ist eine ausserterminliche Auflösung des Wartungsvertrages nur auf den Zeitpunkt der Auflösung des Leasing- resp. Mietvertrages möglich. Kostenfolge siehe Punkt 5 der AGB?s. Der Wartungsvertrag wird durch Geschäftsaufgabe, Firmenveräusserung, Fusion usw. des Kunden nicht aufgehoben.

3. WARTUNGSUMFANG

  • Beheben von Störungen und vorbeugende Wartungsmassnahmen von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) zwischen 08.00 und 17.00 Uhr.
  • Reparatur oder Austausch aller Geräteteile, die auf Grund von normalem Verschleiss nicht mehr gewartet werden können.
  • Arbeits- und Reisezeit des Techniker.
  • Lieferung des für den Betrieb erforderlichen Standard- Verbrauchsmaterials (ohne Papier und andere Druckträger) bei Geräten mit einem "Wartungsvertrag inklusiv Verbrauchsmaterialien". Bei Produkten mit einem "Wartungsvertrag ohne Verbrauchsmaterialien" sind die Verbrauchsmaterialien wie Toner und Copy-Module etc. verrechenbar.
Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen kann der Servicepartner nach eigenem Ermessen Neu- oder Austauschteile verwenden. Ausgewechselte Ersatz- und Verschleissteile sowie nicht gebrauchte Betriebsmittel (Toner, Drum usw.) sind Eigentum des Servicepartners.

4. ZUSÄTZLICHE WARTUNGS- UND DIENSTLEISTUNGEN Auf Wunsch des Kunden (dokumentiert mittels separater Vereinbarung oder Arbeitsrapport) kann sich der Servicepartner einverstanden erklären, unter separater Verrechnung beispielsweise folgende Aufträge zu übernehmen:

  • Wiederherstellung oder Berichtigung verlorener oder zerstörter Daten.
  • Wieder aufsetzten der Netzintegration bei System-, Server, PCs oder Softwareänderungen oder Erneuerungen.
  • Consultant-Leistungen wie Dokumentanalyse, Leistungsoptimierung der Drucker, Netzwerkanalyse.
  • Beheben von Schäden am Vertragsgegenstand, die entstanden sind durch unsachgemässen Gebrauch, Nachlässigkeit, Fehlbedienung oder andere Einflüsse, die der Servicepartner nicht zu vertreten hat. Wie Beispielsweise Elementarschäden, Einwirkung Dritter, Verwendung von ungeeignetem Verbrauchsmaterial, unsachgemässe Standortveränderungen etc.
  • Allgemeine Reinigungsarbeiten gemäss Bedienungshandbuch.
  • Schulung des Bedienungspersonals.
  • Aufgaben, die gemäss Bedienungsanleitung durch Bedienungspersonen auszuführen sind.
  • Wartungsarbeiten ausserhalb der normalen Geschäftszeit.

5. GEBÜHREN Die Wartungsgebühren sind exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Installation bzw. Abnahme geschuldet. Zusätzliche Wartungs- und Dienstleistungen sind gemäss Ziff. 4 separat entschädigungspflichtig. Wartungsgebühren sind grundsätzlich zu Beginn der Wartungsperiode netto innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Zusatzkopien oder Druckgebühren sind nachträglich anhand der Zählerstandskarten anzugeben. Die Zählerstandskarten sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt ordnungsgemäss ausgefüllt an den Servicepartner zurückzusenden. Sofern die Zählerstandskarten nicht eintreffen, ist der Servicepartner berechtigt, dem Kunden eine Akontozahlung, basierend auf dem durchschnittlichen Monatsvolumen, zu verrechnen.

Bei Zahlungsverzug ist der Servicepartner berechtigt, seine Leistungen ohne Schadenersatzpflicht unverzüglich einzustellen. Bei ausserterminlicher Kündigung des Wartungsvertrages durch den Kunden ist auf den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt in jedem Fall die bis zum ordentlichen Kündigungstermin geschuldete Grundgebühr fällig. Bei Wartungsverträgen ohne Grundgebühr, werden die Kosten der letzten drei Monate als Schadenersatz in Rechnung gestellt.

6. PREISAEDERUNG Der Servicepartner ist berechtigt, die Preise unter schriftlicher Voranzeige von 90 Tagen zu ändern. Fällt eine Erhöhung im Laufe eines Kalenderjahres höher als die Steigerung des Konsumentenpreisindexes aus, so kann der Mieter/die Mieterin den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf den Erhöhungszeitpunkt auflösen. In den ersten 12 Monaten nach Installation findet keine Preiserhöhung durch den Servicepartner statt.

7. HAFTUNG Des Servicepartner haftet nicht für Drittschäden oder Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch usw. Die Haftung des Servicepartners ist in jedem Fall beschränkt auf die jährliche Wartungsgebühr. Das Gerät muss auf Gefahren wie Feuer, Wasser usw. durch den Kunden versichert werden.

8. SCHRIFTFORM Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Die vorliegenden AGB und die Verträge, die auf Grund dieser AGB geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des jeweiligen Servicepartners.

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